Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen - Allgemein -
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Lieferungen und Leistungen (nachfolgend: „Leistungen“) der Elsen International SARL & Co. KG und ihrer verbundenen Unternehmen (nachfolgend: „ELSEN“). Für Verträge über die Lagerung oder Beförderung von Gütern gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Spedition & Transport -. Für die Erbringung von Personaldienstleistungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Arbeitnehmerüberlassung und Personalvermittlung.
Diese AGB gelten nur für Rechtsgeschäfte mit Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer im Sinne von § 14 BGB). Hierzu zählen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend alle zusammen: „AG“).
Diese AGB gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG gelten nicht, auch nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, soweit sie diesen Bedingungen widersprechen oder sie ergänzen. Mit der Abgabe eines Auftrags gegenüber ELSEN und in Kenntnis dieser AGB erklärt sich der AG mit der Geltung dieser AGB einverstanden.
Die jeweils aktuelle Fassung dieser AGB ist über die Website www.elsen-logistics.com oder auf Anfrage bei uns erhältlich.
§ 2 Vertragsschluss
Unsere Angebote sind unverbindlich. Durch uns im Hinblick auf den Vertragsschluss abgegebene Erklärungen sind nur schriftlich wirksam. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Dies gilt nicht für Erklärungen nach Vertragsschluss, die von einer vertretungsberechtigten Person von ELSEN gegenüber dem AG abgegeben werden.
Der Vertrag kommt erst mit dem Eingang einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch ELSEN beim AG zustande.
Die Leistungsmerkmale des Vertragsgegenstands werden in der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Einzelvertrages zwischen ELSEN und dem AG bzw. in der Auftragsbestätigung abschließend beschrieben.
Abweichungen und Änderungen von der ursprünglich vereinbarten Leistung müssen schriftlich vereinbart werden.
§ 3 Pflichten der Beteiligten
Der AG hat uns unaufgefordert alle Informationen und Umstände, die für die Ausführung der beauftragten Leistungen benötigt werden (z.B. spezifische Besonderheiten der Güter / Verfahren und damit verbundene gesetzliche, behördliche oder berufsgenossenschaftliche Anforderungen), gewissenhaft, vollständig und unentgeltlich sowie rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für weitere Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten oder erst während unserer Tätigkeit bekannt werden.
Beziehen sich unsere Leistungen auf gefährliche Güter, so hat der AG uns bei der Auftragserteilung schriftlich die genaue Art der Gefahr und die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.
Wir sind nicht verpflichtet, Planungsunterlagen oder Vorschriften, die wir vom AG erhalten, auf ihre Vollständigkeit und / oder Richtigkeit zu überprüfen und zu ergänzen.
Der AG muss etwaige Mitwirkungshandlungen unentgeltlich leisten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, insbesondere – soweit erforderlich – die von uns eingesetzten Mitarbeiter schulen
Bei der Durchführung unserer Leistungen werden wir die Vorgaben des AG beachten. Erfolgen unsere Leistungen innerhalb der betrieblichen Organisation des AG oder auf dessen Weisung bei einem Dritten (z.B. Regalservice), so erbringen wir diese Leistungen nach Weisung und auf Gefahr des AG. Im Übrigen sind wir berechtigt, Art und zeitlichen Umfang der Leistungserbringung nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.
Unsere Leistungserbringung erfolgt im Einklang mit den für das jeweilige Geschäftsfeld allgemein üblichen Sicherheitsstandards. Nur für die ELSEN Logistik GmbH gilt weiterhin: Um die Sicherheit einer Lieferkette zu gewährleisten, hat sich die ELSEN Logistik GmbH als „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)“ zertifizieren lassen (AEO-Zertifikat AEO F 114109).
§ 4 Haftung für Mängel, Abnahme
Soweit ELSEN Dienstleistungen erbringt, sind die Vertragspartner sich darüber einig, dass ELSEN keinen bestimmten Erfolg, sondern ausschließlich Dienstleistungen schuldet und es alleine im Entscheidungs- und Risikobereich des Vertragspartners liegt, anhand der erbrachten Dienstleistungen sich daraus ergebende notwendige Entscheidungen zu treffen.
Soweit die von uns erbrachten Leistungen in der Lieferung einer Kaufsache oder der Erstellung eines Werkes liegen, gelten die folgenden Regelungen:
Wir übernehmen grundsätzlich keinerlei Garantie für die Beschaffenheit unserer Leistungen.
Für Sach- und Rechtsmängel haften wir zunächst durch Nacherfüllung, und zwar nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder durch erneute Erbringung der geschuldeten Leistung (nachfolgend zusammen "Nacherfüllung"). Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, so ist der AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Vergütung zu mindern bzw. Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, es liegt ein unerheblicher Mangel vor.
Die Haftung für Mängel ist ausgeschlossen, wenn die Leistungen durch den AG oder einen Dritten ohne Zustimmung von uns verändert wurden und der AG nicht beweist, dass der Sach- und/ oder Rechtsmangel hiervon unabhängig ist.
Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme, es sei denn, der Mangel wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder ein schuldhaft verursachter Mangel verursacht eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Soweit Leistungen durch den AG abzunehmen sind, ist zwischen den Parteien rechtzeitig deren Ort, Zeitpunkt und Umfang festzulegen. Die Abnahmekosten trägt der AG.
§ 5 Leistungsfristen
Von uns angegebene Termine für Leistungen sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als „verbindlich“ gekennzeichnet sind. Sie beginnen mit dem Datum zur Ladungsübernahme laut Auftragsbestätigung bzw. mit dem Zeitpunkt der Leistungserbringung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen.
Maßgebend für die Einhaltung von Leistungsterminen oder Fristen ist der Eingang des Liefergutes am Bestimmungsort oder die fristgerechte Fertigstellung des abnahmefähigen Werks oder die Beendigung einer zu erbringenden Dienstleistung.
Verletzt der AG seine Informations- und Mitwirkungspflichten nach § 3 und kommt es dadurch zu Verzögerungen, sind wir nicht mehr an die Einhaltung der vereinbarten Termine und Fristen gebunden und insoweit von dieser Haftung frei.
§ 6 Kündigung / Rücktritt
Beide Vertragsparteien sind nach den gesetzlichen Bestimmungen zu Kündigung und Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist. Darüber hinaus sind wir zur fristlosen Kündigung des Vertrages bzw. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die in Auftrag gegebenen Arbeiten wegen der Beschaffenheit der Güter, wegen anderer in den Verantwortungsbereich des AG fallender Gründe oder wegen einer Verletzung der Informations- und Mitwirkungspflichten des AG nicht durchgeführt werden können; der AG in Vermögensverfall gerät. Hierzu zählen drohende Zahlungsunfähigkeit, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse und Liquidation des AG.
Weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben im Falle der Kündigung bzw. des Rücktritts unberührt.
Uns steht im Falle einer Kündigung bzw. eines Rücktritts gem. Ziff. 1 das vereinbarte Entgelt und die zu ersetzenden Aufwendungen unter Anrechnung dessen zu, was wir infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen ersparen. Bereits erbrachte Leistungen sind voll zu vergüten. Hinsichtlich noch nicht erbrachter Leistungen sind wir berechtigt, eine Pauschale von 30% der hierauf entfallenden Vergütung zu verlangen.
§ 7 Vergütung
Die von uns angegebenen Preise beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgeführten eigenen Leistungen oder Leistungen Dritter. Zusätzlich notwendig werdende Leistungen werden gesondert zu unseren üblichen Preisen vergütet.
Sämtliche Preise verstehen sich netto und zuzüglich etwaiger Auslagen sowie der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Auslagen können insbesondere Reise- und Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Telekommunikations-, Druck-, Kopier- sowie Portokosten beinhalten.
Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage netto nach Rechnungsdatum.
Wir sind berechtigt, Preise entsprechend ihren tatsächlichen Kosten zu berichtigen/ erhöhen (auch wenn eine Festpreisangebot vorliegt), falls die in der Anfrage des AG mitgeteilten Angaben und Informationen über die Ware und/ oder die zu erbringende Leistung unzutreffend oder unvollständig waren oder der Auftraggeber nachträgliche Änderungswünsche hat; nach Vertragsabschluss Frachten, Steuern, Abgaben oder Gebühren eingeführt oder erhöht werden; sich nach Vertragsabschluss Tarifverträge für das eingesetzte Personal verändern; sonstige nicht zu vertretende Behinderungen oder Erschwerung eintreten. Derartige Behinderungen oder Erschwerungen können z.B. sein: Minderbeladungs-/ Eilzuschläge oder die Erhöhung der Preise von Vorprodukten/ Rohstoffen etc. um mehr als 3% gegenüber den Kosten zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes.
Rechnungen von ELSEN werden jeweils – sofern nicht abweichend vereinbart – wöchentlich oder 14-tägig nach erbrachtem Aufwand erstellt. Wir sind berechtigt, Teilabrechnungen vorzunehmen und Abschlagszahlungen zu verlangen. Zahlungen sind netto sofort fällig.
Jegliche Beanstandung und Reklamation bezüglich der Rechnung muss ELSEN binnen 8 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich mitgeteilt werden. ELSEN wird die Reklamation prüfen und anschließend über etwaige Korrekturen entscheiden. Beanstandungen werden nach Ablauf von 14 Tagen nach Rechnungsdatum in keinem Fall mehr berücksichtigt. Nach Ablauf des Zeitraumes wird angenommen, dass die Rechnungen durch den AG anerkannt wurden.
Rechnungsdifferenzen sind zwischen den Parteien einvernehmlich zu regeln und von ELSEN bei der nächsten auf die einvernehmliche Klärung folgenden Rechnungsstellung entsprechend zu berücksichtigen. Der unstreitige Rechnungsbetrag ist jedoch hiervon unabhängig innerhalb des Zahlungsziels der Ursprungsrechnung zu begleichen. Über das Zahlungsziel hinaus offenstehende Posten werden ab Verzugsbeginn mit Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem gültigen Basiszinssatz in Rechnung gestellt.
Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist.
Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den AG ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
eine Auskunft einer Bank die Kreditunwürdigkeit des Auftraggebers nahe legt; oder sich der AG mit mindestens zwei Rechnungen in Zahlungsverzug befindet.
Wir sind in diesen Fällen außerdem berechtigt, dem AG eine angemessene Frist zu setzen, in welcher er vor Erbringung der noch ausstehenden Leistungen nach seiner Wahl entweder die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist können wir vom Vertrag zurücktreten.
§ 8 Versicherungspflicht
Der AG ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Millionen Euro abzuschließen und für die Dauer unserer Leistungserbringung aufrecht zu erhalten.
Der AG verpflichtet sich, mit seinem Versicherer einen Verzicht auf den Regress gegen ELSEN und ihre Erfüllungsgehilfen zu vereinbaren.
§ 9 Haftung für andere Leistungen
Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Organe, Angestellten und Erfüllungsgehilfen. Ebenso haften wir bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Wir haften für die einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, auf deren ordnungsgemäße Erfüllung der AG zur Durchführung des Vertrages regelmäßig vertraut und vertrauen darf, in diesem Fall aber begrenzt auf den typischerweise entstehenden, vorhersehbaren Schaden.
Im Falle der Haftung gem. Ziff. 2 ist eine Haftung für mittelbare oder Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Zins- und Reputationsverlust ausgeschlossen.
Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten der persönlichen Haftung unsere Organe, Angestellten und Erfüllungsgehilfen.
Soweit der von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen verursachte Schaden gem. § 8 versichert ist oder bei Verstoß gegen die Versicherungspflicht bei Abschluss einer entsprechenden Versicherung versichert wäre, ist eine Haftung unsererseits ausgeschlossen; es sei denn, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sind uns anzulasten. Hat der AG es unterlassen, einen Regressverzicht zu vereinbaren und wäre ein solcher Regressverzicht möglich und in dem betreffenden Versicherungsfall wirksam gewesen, stellt der AG uns bei einer Inanspruchnahme durch die Versicherung insoweit frei, wie eine Inanspruchnahme aufgrund des fehlenden Regressverzichts erfolgt.
§ 10 Schadensabwicklung
Der AG verpflichtet sich, bei Schadensfällen gleich welcher Art, sowohl uns als auch den zuständigen Versicherer sofort, ordnungsgemäß und schriftlich zu benachrichtigen und sämtliche für die Schadensabwicklung erforderlichen Angaben und Unterlagen ohne jede Verzögerung einzureichen.
Ferner wird der AG alle erforderlichen Maßnahmen zur Schadenminderung, bzw. zur Verhinderung von Folgeschäden treffen.
§ 11 Höhere Gewalt
Höhere Gewalt befreit uns für die Dauer der Verhinderung durch ein Ereignis höherer Gewalt von unseren vertraglichen Verpflichtungen.
Höhere Gewalt in diesem Sinne sind alle unvorhergesehenen Umstände (Leistungshindernisse) wie Streik, Aussperrung, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Blockaden, Energiebeschaffungsschwierigkeiten, behördliche Anordnungen, nicht rechtzeitige Belieferungen durch Lieferanten, Aus- oder Einfuhrverbote, Feuer, Hochwasser, Verkehrssperren, Störung des Betriebes oder des Transportes oder sonstige Umstände, die von uns nicht zu vertreten sind, gleichgültig, ob sie bei uns oder unseren Erfüllungsgehilfen eintreten.
§ 12 Zurückbehaltungsrecht, Eigentumsvorbehalt
Wir haben wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die uns gegen den AG zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht an den in unserer Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten.
Besteht unsere Leistung in der Lieferung einer Sache an den AG, so gelten die folgenden Regelungen ergänzend:
Wir behalten uns das Eigentum an der Liefersache bis zum Eingang aller offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem AG vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir bei Vorliegen der gesetzlichen Rücktrittsvoraussetzungen berechtigt, die Liefersache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Liefersache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
Der AG ist verpflichtet, die Liefersache pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der AG uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
Der AG ist berechtigt, die Liefersache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefersache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der AG auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der AG uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefersache durch den AG wird stets für den AG selbst vorgenommen. Wird die Liefersache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefersache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Liefersache.
Wird die Liefersache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefersache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des AG als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der AG uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der AG verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
§ 13 Vertraulichkeit, Eigentums- / Urheberrechte
Die Parteien sind verpflichtet, ihnen zugänglich gemachte und / oder sonst ihnen bekannt gewordene geheimhaltungsbedürftige Informationen / Kenntnisse über geschäftliche oder betriebliche Interna über die jeweils andere Partei und / oder dessen Vertragspartner, die ihrer Art nach nicht für die Allgemeinheit bestimmt sind, streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich für den vorgesehenen Zweck zu verwenden und diese Geheimhaltungspflicht auch ihren Mitarbeitern und Beauftragten aufzuerlegen.
Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit (Geheimhaltungspflicht) gilt nicht für Daten/ Informationen, die Dritten, insbesondere Behörden aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen bekannt zu machen sind (hierüber ist der andere Vertragspartner unverzüglich zu informieren) oder öffentlich zugänglich sind; sofern der grundsätzlich zur Geheimhaltung verpflichtete Vertragspartner nachweist, dass ihm diese Informationen schon vor der Zusammenarbeit mit dem anderen Vertragspartner bekannt waren, von berechtigten Dritten mitgeteilt worden sind oder ohne Verschulden des zur Geheimhaltung verpflichteten Vertragspartners bekannt geworden sind.
Erkennt eine Partei, dass eine geheimzuhaltende Information in den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt oder eine geheimzuhaltende Unterlage verloren gegangen ist, so ist die betroffene andere Partei hiervon unverzüglich zu unterrichten.
Die Geheimhaltungspflicht gilt während der Vertragsdauer und fünf Jahre nach Vertragsende, soweit dies im Hinblick auf bestehende Arbeitsverträge rechtlich möglich ist.
Das Eigentums- und Urheberrecht sowie sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte (z.B. Patente, Gebrauchsmuster oder Geschmacksmuster) an Unterlagen und Arbeitsergebnissen aus der vertragsgegenständlichen Leistung und an den erbrachten Dienstleistungen aller Art, die dem AG im Rahmen des Auftrags zur Verfügung gestellt werden, behalten wir uns ausdrücklich und ausschließlich vor.
Der AG erhält einfache Nutzungsrechte ausschließlich für den vertraglich vorgesehenen Zweck. Die weitere Einräumung von Nutzungs-, Weitergabe- oder Bearbeitungsrechten gegenüber dem AG bedarf stets einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung. Der AG verpflichtet sich, diese Unterlagen nicht zu vervielfältigen und für andere Zwecke zu verwenden.
Bei Vertragsende sind die vom AG erlangten Informationsträger, Muster, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Software und sonstigen Unterlagen, vorbehaltlich zwingend durch den AG selbst zu erfüllender gesetzlicher Aufbewahrungsfristen, zurückzugeben. Dies gilt auch für Kopien. Elektronisch gespeicherte Informationen sind zu löschen. Auf Wunsch ist dies schriftlich zu bestätigen.
Der AG steht dafür ein, dass an dem uns überlassenen Material keine Rechte Dritter wie z.B. Eigentums-, Pfand-, Urheber-, Patent- und / oder andere Nutzungsrechte bestehen oder gewerbliche Schutzrechte der vertragsgemäßen Nutzung durch uns entgegenstehen.
Sollten aufgrund solcher Rechte Ansprüche gegen uns geltend gemacht werden, so wird der AG uns unmittelbar von allen Ansprüchen Dritter und etwaigen Rechtsverfolgungskosten freistellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die wir im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten zu tragen haben.
§ 14 Markenrechte
Der AG darf ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung keine Firmen, Marken oder Geschäftsbezeichnungen der ELSEN-Gruppe verwenden oder auf ELSEN als Referenz verweisen.
Bei einem schuldhaften Verstoß gegen die vorstehende Verpflichtung unterwirft sich der AG einer an uns zu zahlenden Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 EURO. Weitergehende Schadensersatzansprüche von ELSEN bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 15 Schlussbestimmungen
Diese Bedingungen unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des CISG¹.
Ist der AG Kaufmann oder hat er in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Firmensitz von ELSEN. Wir haben jedoch auch das Recht, den AG an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
¹ CISG = United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG vom 11. April 1980, auch Wiener Kaufrecht genannt, das für den internationalen Warenkauf Geltung hat.