Einkaufsbedingungen Allgemein

Geschäftsbedingungen für Bestellungen - Allgemein -
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Bestellbedingungen für Lieferungen und Leistungen (nachfolgend: „Bedingungen“) gelten für alle gegenüber der Elsen GmbH & Co. KG oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen (nachfolgend: „ELSEN“) vom Auftragnehmer (nachfolgend: „AN“) zu erbringenden Lieferungen und Leistungen.
Diese Bedingungen gelten nur für Rechtsgeschäfte mit Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer im Sinne von § 14 BGB). Hierzu zählen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN gelten nicht. Dies gilt auch dann, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen und sie diese Bedingungen lediglich ergänzen. Mit der Abgabe eines Angebotes gegenüber ELSEN und in Kenntnis dieser Bedingungen erklärt sich der AN mit der Geltung dieser Bedingungen einverstanden.
Die jeweils aktuelle Fassung dieser Bedingungen ist über die Website www.elsen-logistics.com oder auf Anfrage bei uns erhältlich.
§ 2 Vertragsschluss
Durch uns im Hinblick auf den Vertragsschluss abgegebene Erklärungen sind nur schriftlich wirksam. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Dies gilt nicht für Erklärungen nach Vertragsschluss, die von einer vertretungsberechtigten Person von ELSEN gegenüber dem AN abgegeben werden.

§ 3 Pflichten der Beteiligten
Wir stellen dem AN grundsätzlich die zur Leistungserbringung notwendigen Informationen zur Verfügung. Der AN hat diese Informationen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und uns unverzüglich über fehlende oder falsche Informationen zu unterrichten. Unterlässt der AN eine entsprechende Überprüfung oder Benachrichtigung, kann er sich später nicht auf unvollständige oder falsche Informationen berufen, es sei denn, die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit wäre für ihn auch bei einer entsprechenden Überprüfung nicht erkennbar gewesen.
Der AN ist nicht berechtigt, Pflichten oder Rechte aus dem zwischen ELSEN und ihm bestehenden Vertragsverhältnis auf Dritte zu übertragen, es sei denn, dass ELSEN dieser Übertragung vorab ausdrücklich zugestimmt hat.
Der AN hat das Interesse von ELSEN wahrzunehmen. Er ist verpflichtet, seine Leistungen entsprechend den Vorgaben von ELSEN zu erbringen.
Der AN ist verpflichtet, ELSEN Einwände oder Unregelmäßigkeiten, die bei der Vertragsausführung entstanden sind, unverzüglich anzuzeigen und diese zu dokumentieren.
§ 4 Leistungserbringung
Der AN führt die Leistungen entsprechend den anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme bestehenden gesetzlichen Vorschriften aus.
Er hat insbesondere alle geltenden Vorschriften bezüglich Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitsbestimmungen sowie alle hierfür geltenden Gesetze und Bestimmungen zu beachten. Soweit er sich bei der Leistungserbringung der Hilfe Dritter bedient, hat er dafür zu sorgen, dass diese Dritten sich entsprechend verhalten.
Die Leistungserbringung des AN hat im Einklang mit den für das jeweilige Geschäftsfeld allgemein üblichen Sicherheitsstandards zu erfolgen.
Nur für die ELSEN Logistik GmbH gilt weiterhin: Um die Sicherheit der Lieferkette zu gewährleisten, muss sich der AN durch Unterzeichnen einer Sicherheitserklärung ebenfalls verpflichten, die dort genannten Sicherheitsmaßnahmen zu treffen und einzuhalten.
Erfolgt die Leistungserbringung des AN auf dem Betriebsgelände von ELSEN oder eines Dritten, hat der AN die dort geltenden Vorschriften, insbesondere in Bezug auf Sicherheitsvorkehrungen, zu beachten und den Weisungen des dort von ELSEN oder dem Dritten beschäftigten Personals Folge zu leisten.
Liefer- bzw. Leistungstermine oder Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
Maßgebend für die Einhaltung von Liefer- bzw. Leistungsterminen oder Fristen ist der Eingang des Liefergutes am Bestimmungsort oder die fristgerechte Fertigstellung des abnahmefähigen Werks bzw. die vollständige Erbringung einer anderen Leistung.
Hat der AN Anhaltspunkte dafür, dass die Einhaltung von Liefer- bzw. Leistungsterminen oder Fristen gefährdet ist, so hat er uns unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich zu informieren. Bei Überschreitung von Liefer- bzw. Leistungsterminen oder Fristen ist ELSEN berechtigt, für jeden Werktag der Verspätung als Vertragsstrafe 0,3% der vereinbarten Vergütung geltend zu machen. Die Vertragsstrafe begrenzt sich der Höhe nach auf maximal 5% der vereinbarten Vergütung. Die Vertragsstrafe kann auch dann bis zur Schlusszahlung verlangt werden, wenn ein Vorbehalt gemäß § 341 Abs. 3 BGB erst nach der Annahme der Erfüllung bis zur Schlusszahlung erklärt worden ist. Wir behalten uns die Geltendmachung eines die Höhe der Vertragsstrafe übersteigenden Schadens vor.
Falls eine Abnahme des Vertragsgegenstandes durch uns erfolgen soll, ist rechtzeitig deren Ort, Zeitpunkt und Umfang festzulegen. Die Abnahmekosten trägt der AN.
§ 5 Vergütung
Von uns mit dem AN vereinbarte Preise sind Festpreise.
Sämtliche Preise verstehen sich frei Haus.
Rechnungen an uns sind nach Leistungserbringung in einfacher Ausfertigung im Original einzureichen und müssen in jedem Fall den Namen des Bestellers und die Kostenstelle (fünfstellig) von ELSEN enthalten.
Eine Änderung der Anschrift, Firmierung oder Bankverbindung ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Zahlungen erfolgen innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder netto innerhalb von 45 Tagen nach Leistungserbringung und Eingang einer prüffähigen Rechnung.
§ 6 Kündigung / Rücktritt
Wir sind nach den gesetzlichen Bestimmungen zu Kündigung und Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Darüber hinaus sind wir zur fristlosen Kündigung des Vertrages bzw. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn
die in Auftrag gegebenen Arbeiten wegen der Beschaffenheit der Güter, wegen anderer in den Verantwortungsbereich des AN fallender Gründe oder wegen einer Verletzung der Informations- und Mitwirkungspflichten des AN nicht durchgeführt werden können;
der AN in Vermögensverfall gerät. Hierzu zählen drohende Zahlungsunfähigkeit, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse und Liquidation des AN.
die Leistung des AN nicht oder nicht vertragsgemäß, auch nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, erbracht wird.
Weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben im Falle der Kündigung oder des Rücktritts unberührt.
§ 7 Versicherungspflicht
Der AN ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2 Millionen Euro abzuschließen und für die Dauer der Leistungserbringung an uns aufrecht zu erhalten.

§ 8 Schadensabwicklung
Die Parteien sind verpflichtet, ihnen zugänglich gemachte und / oder sonst ihnen bekannt gewordene geheimhaltungsbedürftige Informationen / Kenntnisse über geschäftliche oder betriebliche Interna über die jeweils andere Partei und /oder dessen Vertragspartner, die ihrer Art nach nicht für die Allgemeinheit bestimmt sind, streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich für den vorgesehenen Zweck zu verwenden und diese Geheimhaltungspflicht auch ihren Mitarbeitern und Beauftragten aufzuerlegen. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit (Geheimhaltungspflicht) gilt nicht
für Daten / Informationen, die Dritten, insbesondere Behörden aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen bekannt zu machen sind (hierüber ist der andere Vertragspartner unverzüglich zu informieren) oder öffentlich zugänglich sind;
sofern der grundsätzlich zur Geheimhaltung verpflichtete Vertragspartner nachweist, dass ihm diese Informationen schon vor der Zusammenarbeit mit dem anderen Vertragspartner bekannt waren, von berechtigten Dritten mitgeteilt worden sind oder ohne Verschulden des zur Geheimhaltung verpflichteten Vertragspartners bekannt geworden sind.
Erkennt eine Partei, dass eine geheimzuhaltende Information in den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt oder eine geheimzuhaltende Unterlage verloren gegangen ist, so ist die betroffene andere Partei hiervon unverzüglich zu unterrichten.
Die Geheimhaltungspflicht gilt während der Vertragsdauer und fünf Jahre nach Vertragsende, soweit dies im Hinblick auf bestehende Arbeitsverträge rechtlich möglich ist.
§ 10 Markenrechte / Kundenschutz
Der AN darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ELSEN keine Firmen, Marken oder Geschäftsbezeichnungen der ELSEN-Gruppe verwenden oder auf ELSEN als Referenz verweisen.
Absoluter Kundenschutz gilt als vereinbart. Soweit der AN im Auftrag von ELSEN Leistungen als Subunternehmer bei oder gegenüber einem unserer Kunden erbringt, ist dem AN die eigene direkte oder mittelbare Erbringung von Leistungen für diesen Kunden untersagt. Der AN verpflichtet sich, für Kunden von ELSEN während der Laufzeit des Vertrages mit uns Geschäftsbeziehung und für die Dauer von einem Jahr nach Beendigung des Vertrages keine Aufträge durchzuführen. Dies gilt nicht, soweit die Kunden von ELSEN bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung auch bereits Kunde des AN waren.
Bei einem schuldhaften Verstoß gegen die vorstehende Verpflichtung unterwirft sich der AN einer an uns zu zahlenden Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 EURO. Weitergehende Schadensersatzansprüche von ELSEN bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 11 Schlussbestimmungen
Diese Bedingungen unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des CISG ¹.
Ist der AN Kaufmann oder hat er in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Firmensitz von ELSEN. Wir haben jedoch auch das Recht, den AN an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

¹ CISG = United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG vom 11. April 1980, auch Wiener Kaufrecht genannt, das für den internationalen Warenkauf Geltung hat.