Allgemeine Bestellbedingungen - Spedition und Transport -
Präambel
Ergänzend zu den jeweils einschlägigen zwingenden gesetzlichen nationalen sowie internationalen Grundlagen (z.B. HGB, CMR) finden diese Allgemeinen Bestellbedingungen für Spedition & Transport der ELSEN Group auf Beförderungen im Binnenverkehr und im grenzüberschreitenden Straßenverkehr Anwendung, soweit sie den zwingenden gesetzlichen Regeln nicht entgegenstehen; sowie im Kabotageverkehr in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des EWR, sofern nicht zwingende Regeln des Tätigkeits-/ Aufnahmemitgliedstaats diesen Bedingungen entgegenstehen. Der Geltung der ADSp wird ausdrücklich widersprochen.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Bestellbedingungen für Spedition und Transport (nachfolgend: „Bedingungen“) gelten für alle gegenüber der Elsen GmbH & Co. KG oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen (nachfolgend: „ELSEN“) vom Auftragnehmer (nachfolgend: „AN“) zu erbringenden Lieferungen und Leistungen.
Diese Bedingungen gelten nur für Rechtsgeschäfte mit Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer im Sinne von § 14 BGB). Hierzu zählen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlichrechtliche Sondervermögen.
Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN gelten nicht. Dies gilt auch dann, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen und sie diese Bedingungen lediglich ergänzen. Mit der Abgabe eines Angebotes gegenüber ELSEN und in Kenntnis dieser Bedingungen erklärt sich der AN mit der Geltung dieser Bedingungen einverstanden.
Diese Bedingungen gelten für:
Frachtverträge im gewerblichen Straßengüterverkehr (gemäß §§ 407-449 HGB); auch wenn die Beförderungen mit Fahrzeugen erfolgen, die nicht dem Regelungsbereich des GüKG unterliegen;
Lohnfuhrverträge, d. h. der AN stellt ein bemanntes Fahrzeug zur Verwendung nach Weisung des AG;
Speditionsverträge mit Selbsteintritt (§ 458 HGB), zu festen Beförderungskosten (§ 459 HGB) und über Sammelladung (§ 460 HGB);
Lagerverträge (gemäß § 467 HGB);;
Dienstleisterverträge über speditionsübliche logistische Tätigkeiten, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen (z. B. Besorgung von Versicherungen); nicht für Geschäfte, die ausschließlich die Erbringung von sog. Value Added Services (nicht speditionsübliche Leistungen) zum Gegenstand haben.
Bei Verkehrsverträgen über Luft-, See-, Binnenschiffs- oder multimodale Transporte können abweichende Bestimmungen nach den dafür aufgestellten besonderen Beförderungsbestimmungen getroffen werden.
Die jeweils aktuelle Fassung dieser Bedingungen ist über die Website www.elsen-logistics.com oder auf Anfrage bei uns erhältlich.
§ 2 Vertragsschluss
Durch uns im Hinblick auf den Vertragsschluss abgegebene Erklärungen sind nur schriftlich wirksam. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Dies gilt nicht für Erklärungen nach Vertragsschluss, die von einer vertretungsberechtigten Person von ELSEN gegenüber dem AN abgegeben werden.
Der Vertrag kommt erst mit dem Eingang einer schriftlichen Auftragsbestätigung des AN bei ELSEN zustande.
Der Auftrag zur Versendung nach einem Bestimmungsort im Ausland schließt den Auftrag zur zollamtlichen Abfertigung ein, wenn ohne sie die Beförderung bis zum Bestimmungsort nicht ausführbar ist.
§ 3 Pflichten der Beteiligten
Grundsätze
Wir stellen dem AN grundsätzlich die zur Leistungserbringung notwendigen Informationen zur Verfügung. Der AN hat diese Informationen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und uns unverzüglich über fehlende oder falsche Informationen zu unterrichten. Unterlässt der AN eine entsprechende Überprüfung oder Benachrichtigung, kann er sich später nicht auf unvollständige oder falsche Informationen berufen, es sei denn, die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit wäre für ihn auch bei einer entsprechenden Überprüfung nicht erkennbar gewesen.
Der AN hat das Interesse von ELSEN wahrzunehmen. Er ist verpflichtet, seine Leistungen entsprechend den Vorgaben von ELSEN zu erbringen. und seine Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen.
Der AN ist verpflichtet, ELSEN Einwände oder Unregelmäßigkeiten,¹ die bei der Vertragsausführung entstanden sind, fortlaufend ohne Erinnerung seitens ELSEN und unverzüglich anzuzeigen und Weisung einzuholen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die eingesetzten Fahrzeuge ständig – insbesondere telefonisch - erreichbar sind.
Der AN ist verpflichtet, an Schnittstellen (jeder Übergang der Packstücke von einer Rechtsperson auf eine andere sowie die Ablieferung am Ende jeder Beförderungsstrecke), die Packstücke auf Vollzähligkeit und Identität sowie äußerlich erkennbare Schäden und Unversehrtheit von Plomben und Verschlüssen zu überprüfen und Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren (z.B. in den Begleitpapieren oder durch besondere Benachrichtigung). Bei Bedarf hat er die ordnungsgemäße Erstellung und Vollzähligkeit der übergebenen Papiere zu überwachen und den Befund auf den dafür vorgesehenen Dokumenten zu dokumentieren. Alle nicht von den Vertragspartnern übergebenen, für die Auftragsabwicklung notwendigen Unterlagen werden vom AN erstellt.
Der AN versichert, über die für den jeweiligen Transport erforderlichen Berechtigungen / Genehmigungen, sowie die nach §§ 3, 6 GüKG frachtrechtlich erforderlichen Erlaubnisse wie Eurolizenz, Drittlandgenehmigungen, CEMT-Genehmigung, Schweizerische Lizenz zu verfügen. AN, die regelmäßig für ELSEN tätig sind, verpflichten sich aktuelle Kopien der Versicherungspolice, der EU-Lizenz und die Bedingungen über die praxisgerechte Handhabung von § 7c GüKG einzureichen. „Sporadische“ AN müssen einen aktuellen Versicherungsnachweis und eine Kopie der Transportlizenz vorlegen.
Der AN ist nicht berechtigt, Pflichten oder Rechte aus dem zwischen ELSEN und ihm bestehenden Vertragsverhältnis auf Dritte zu übertragen, es sei denn, dass ELSEN dieser Übertragung vorab ausdrücklich zugestimmt hat.
Der AN hat im Falle einer genehmigten Unterbeauftragung dafür Sorge zu tragen, dass die Unter-AN eine gültige Versicherungsdeckung gem. dieser Bedingungen unterhalten und alle anderen hier genannten Vorgaben einhalten. Er stellt ELSEN von jeglichen Ansprüchen der Sub-AN oder der Beschäftigten der Sub-AN frei. Falls der Auftrag an einen Dritten übertragen wird, so haftet der Vertragspartner von ELSEN weiterhin für die vollständige Ausführung der vereinbarten Leistung als Gesamtschuldner.
Der AN ist verpflichtet die Kabotage-Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 und die Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes einzuhalten und dies auf unser Verlangen hin nachzuweisen. Verstößt der AN schuldhaft gegen diese Pflichten, so ist er verpflichtet, uns von sämtlichen Forderungen Dritter einschließlich etwaiger von Behörden verhängter Bußgelder freizustellen.
Personal
Der AN trägt dafür Sorge, dass das eingesetzte Personal über die notwendigen Erlaubnisse, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente verfügt, um den Transport durchzuführen (Arbeitsgenehmigung, Fahrerbescheinigung etc.), sowie die Anforderungen des § 7b GüKG bzw. der Verordnung (EWG) Nr. 881/92, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 3118/93, zuverlässig erfüllen.
Der AN verpflichtet sich ferner, dafür Sorge zu tragen, dass ausländisches Fahrpersonal eine amtliche Bescheinigung mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache nach § 7 b Abs. 1 S. 2 GüKG auf jeder Fahrt mit sich führt.
Der Einsatz von nicht ordnungsgemäß gemeldeten Personal wird strikt untersagt und stellt eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar.
Der AN hat das von ihm eingesetzte Personal entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen und/oder behördlichen Anforderungen und Vorschriften zu schulen und einzuweisen (etwa zu den Themen Ladungssicherung/ Gefahrgut/ Arbeitsschutzbestimmungen etc.).
Der AN hat dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Personal ordentlich auftritt. Er muss sicherstellen, dass schriftlichen Weisungen gelesen und verstanden werden können.
ELSEN kann die Auswechslung des Personals verlangen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt (etwa ein ungebührliches Verhalten gegenüber Kunden oder Mitarbeitern von ELSEN).
Auf Wunsch von ELSEN wird der AN alle in § 3 genannten und sonstigen Genehmigungen vorlegen.
Fahrzeuge
Der AN verpflichtet sich, für jeden Transport in jeder Hinsicht geeignete Fahrzeuge mit ausreichender Kapazität zu stellen. Zur Geeignetheit des Fahrzeuges gehört neben der Verkehrssicherheit (ausreichendes Reifenprofil, gültige TÜV/ASU Plakette) auch ein sauberes und ordentliches, repräsentatives Erscheinungsbild. Als geeignet gelten zudem nur solche Fahrzeuge, die sicherheitstech-nisch auf einem aktuellen Stand sind (zurzeit etwa ABS, ASR, Retarder, Geschwindigkeitsbegrenzer). Vorzugsweise sind schadstoffarme, lärmreduzierte und energiesparende Fahrzeuge einzusetzen. Die Ladefläche muss sauber und geruchsfrei sein.
Bei Gefahrgutbeförderungen muss das bereitgestellte Fahrzeug den jeweils geltenden Vorschriften der GGVSE und des ADR entsprechen und über die in den einschlägigen Bestimmungen sowie im Auftrag oder dessen Anhang genannten Ausrüstungsgegenstände verfügen.
Vor jedem Fahrbeginn muss das Fahrpersonal eine Abfahrtskontrolle durchführen und ggf. die Gefahrgutausrüstung überprüfen.
Der AN hat beförderungs- und betriebssicher nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und dem Stand der Technik zu be- und entladen (inkl. Verstauung/ Befestigung). Er ist ausdrücklich zur gewissenhaften Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bezüglich zulässiger Gewichte und Abmessungen, sowie der Ladungssicherung etc., verpflichtet. Dies ist mit der vereinbarten Fracht abgegolten.
Sollte es aufgrund von Außerachtlassung dieser Vorschriften zu Verspätungen durch Pannen oder Unfälle kommen, wird der AN zur vollen Haftung für Verluste von ELSEN herangezogen. Sämtliche Kosten im Hinblick auf die Fahrzeuge trägt der AN.
§ 4 Ladehilfsmittel und Verpackung
Die Gestellung, Rückführung und der Tausch von Paletten oder sonstigen Ladehilfs- und Packmitteln erfolgt nach Vereinbarung.
Dem AN obliegt der Nachweis über den Verbleib der übernommenen Lademittel. Er ist für die Überprüfung auf Unversehrtheit sowie Vollzähligkeit verantwortlich.
Der AN erhält die Möglichkeit, binnen 14 Tagen nach Entstehung einer Palettenschuld die Lademittel an den Absender zu überführen. Während dieser Zeit werden die Lademittel dem AN nicht berechnet.
Ist ein Tausch der Ladehilfsmittel nicht möglich, ist der AN verpflichtet, sich den Nicht-Tausch auf dem Paletten- bzw. Lademittelschein bescheinigen zu lassen.
Werden verfolgungspflichtige Packmittel aus Gründen, die ELSEN nicht zu verantworten hat, entgegen der Vereinbarung nicht getauscht, behält sich ELSEN vor, den AN für den hieraus entstandenen Schaden haftbar zu halten. Nicht getauschte Lademittel wird ELSEN wie folgt berechnen:
Europaletten: EURO 15,00 je Stück;
Düsseldorfer Paletten: EURO 12,00 je Stück
Gitterboxpaletten (GIBO): EURO 120,00 je Stück
Andere Lademittel werden entsprechend der Transportauftragsvereinbarung abgerechnet.
Hinzu kommt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EURO 15.
§ 5 Leistungserbringung
Grundsätze
Der AN führt die Leistungen entsprechend den anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme bestehenden gesetzlichen Vorschriften aus.
Die Leistungserbringung des AN hat im Einklang mit den für das jeweilige Geschäftsfeld allgemein üblichen Sicherheitsstandards zu erfolgen.
Die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen des AN stehen unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Beachtung und Einhaltung der jeweils gültigen nationalen und internationalen gesetzlichen Vorgaben bzw. hoheitlichen Anforderungen; insbesondere unter Beachtung der Vorgaben aus den einschlägigen EU-Vorschriften (und deren nationalen Umsetzungen) bzgl. den Vorgaben zu restriktiven Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gegen bestimmte Personen und Organisationen (VO (EG) 2580/2001 und VO (EG) 881/2002).
Um die Sicherheit der Lieferkette zu gewährleisten, muss sich der AN durch Unterzeichnen einer Sicherheitserklärung ebenfalls verpflichten, die dort genannten Sicherheitsmaßnahmen zu treffen und einzuhalten.
Er hat insbesondere alle geltenden Vorschriften bezüglich Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, Unfallverhütungsvorschriften, Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeitvorschriften und sowie alle hierfür geltenden Gesetze und Bestimmungen zu beachten.
Erfolgt die Leistungserbringung des AN auf dem Betriebsgelände von ELSEN oder eines Dritten, hat der AN die dort geltenden Vorschriften, insbesondere in Bezug auf Sicherheitsvorkehrungen, zu beachten und den Weisungen des dort von ELSEN oder dem Dritten beschäftigten Personals Folge zu leisten.
Fristen
Liefer- bzw. Leistungstermine oder Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Maßgebend für die Einhaltung von Liefer- bzw. Leistungsterminen oder Fristen ist der Eingang des Liefergutes am Bestimmungsort bzw. die vollständige Erbringung einer anderen Leistung.
Hat der AN Anhaltspunkte dafür, dass die Einhaltung von Liefer- bzw. Leistungsterminen oder Fristen gefährdet ist, so hat er ELSEN unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich zu informieren. Bei Überschreitung von Liefer- bzw. Leistungsterminen oder Fristen ist ELSEN berechtigt, für jeden Werktag der Verspätung als Vertragsstrafe 0,3% der vereinbarten Vergütung geltend zu machen. Die Vertragsstrafe begrenzt sich der Höhe nach auf maximal 5% der vereinbarten Vergütung. Die Vertragsstrafe kann auch dann bis zur Schlusszahlung verlangt werden, wenn ein Vorbehalt gemäß § 341 Abs. 3 BGB erst nach der Annahme der Erfüllung bis zur Schlusszahlung erklärt worden ist. ELSEN behält sich die Geltendmachung eines die Höhe der Vertragsstrafe übersteigenden Schadens vor.
Für das Beladen und das Entladen steht eine dem jeweiligen Vorgang angemessene Zeit zur Verfügung. Für Komplettladungen (mit 40 t zulässigem Gesamtgewicht) beträgt die Be- und Entladefrist (höchstens eine Be- und eine Entladestelle) pauschal jeweils maximal zwei Stunden. Für diese Zeit kann keine besondere Vergütung verlangt werden.
Die Beladefrist beginnt mit dem Zeitpunkt der vereinbarten Bereitstellung des Fahrzeugs. Die Entladefrist beginnt in dem Moment, in dem der Empfänger die Verfügungsgewalt über das Gut bzw. die Papiere erhält.
Ist mit der Entladung nicht begonnen worden, obwohl die Entladefrist bereits abgelaufen ist, so kann der AN dies als Verweigerung der Annahme des Gutes betrachten. In diesem Fall hat er die Weisung von ELSEN einzuholen und zu befolgen. § 419 Absatz 3 und 4 HGB finden entsprechende Anwendung.
Wartet der AN aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Belade- oder Entladezeit (von je zwei Stunden) hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung in Höhe von EUR 45,00 pro angefangene Stunde, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
§ 6 Vergütung
Von uns mit dem AN vereinbarte Preise sind Festpreise und richten sich nach der für den einzelnen Auftrag vereinbarten Fracht. Die Preise enthalten alle Unterwegsgebühren wie Maut, Fährkosten, Tunnelgebühren, etc.
Sämtliche Preise verstehen sich frei Haus.
Rechnungen an uns sind nach Leistungserbringung in einfacher Ausfertigung im Original einzureichen und müssen in jedem Fall den Namen des Bestellers und die Kostenstelle (fünfstellig) von ELSEN enthalten.
Die vollständigen, quittierten Frachtunterlagen (Lieferscheine, CMR-Frachtbrief, Palettenscheine, vertragspartnerspezifische Dokumente) sind der jeweiligen ELSEN-Niederlassung binnen sieben Werktagen ab Entladedatum zu faxen oder per E-Mail (frachtpapiere@elsen-logistics.com) zu schicken. Die Originalbelege müssen mit der Rechnung eingereicht werden, ansonsten kann keine Bearbeitung erfolgen. Bei der Nichteinhaltung dieser Frist berechnet ELSEN eine Verzugs-/ Bearbeitungspauschale in Höhe von 25 EURO, welche ELSEN von der Fracht in Abzug bringt.
Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger Aufwendungen, die bei der Durchführung des Auftrages entstanden sind, müssen vom AN innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dem vereinbarten bzw. erfolgreichem Ablieferungstermin schriftlich gegenüber ELSEN geltend gemacht werden.
Eine Änderung der Anschrift, Firmierung oder Bankverbindung ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Zahlungen erfolgen netto innerhalb von 30 Tagen mit 3% Skonto oder netto innerhalb von 45 Tagen nach Leistungserbringung und Eingang einer prüffähigen Rechnung.
Wir sind berechtigt, von ausländischen AN nach unserer Wahl Zahlung in EURO zu verlangen. Schulden wir fremde Währung oder legen fremde Währung aus, so sind wir berechtigt, entweder Zahlung in der fremden Währung oder in EURO zu verlangen. Verlangen wir EURO, so erfolgt die Umrechnung zu dem am Tage der Zahlung amtlich festgesetzten Kurs, es sei denn, dass nachweisbar ein anderer Kurs zu zahlen oder gezahlt worden ist.
§ 7 Kündigung/ Rücktritt
Darüber hinaus sind wir zur fristlosen Kündigung des Vertrages bzw. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn
die in Auftrag gegebenen Arbeiten wegen der Beschaffenheit der Güter, wegen anderer in den Verantwortungsbereich des AN fallender Gründe oder wegen einer Verletzung der Informations- und Mitwirkungspflichten des AN nicht durchgeführt werden können;
Frachtverträge im gewerblichen Straßengüterverkehr (gemäß §§ 407-449 HGB); auch wenn die Beförderungen mit Fahrzeugen erfolgen, die nicht dem Regelungsbereich des GüKG unterliegen;
der AN in Vermögensverfall gerät. Hierzu zählen drohende Zahlungsunfähigkeit, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse und Liquidation des AN.
die Leistung des AN nicht oder nicht vertragsgemäß, auch nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, erbracht wird.
Weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben im Falle der Kündigung oder des Rücktritts unberührt.
§ 8 Versicherungspflicht
Der AN ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2 Mio. EURO abzuschließen und für die Dauer der Leistungserbringung an uns aufrecht zu erhalten.
Der AN ist verpflichtet, uns vor Auftragserteilung eine gültige Versicherungsbestätigung über eine Verkehrshaftungsversicherung gemäß § 7a GÜKG vorzulegen, die ebenfalls den Versicherungsschutz nach CMR mit einer Versicherungssumme von mind. 1 Mio. EURO beinhaltet.
§ 9 Haftung
Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Für den Fall, dass zugunsten des AN die Haftungsbegrenzung gem. § 431 Abs. 1 und 2 HGB bei Verlust oder Beschädigung des Gutes in Betracht kommt, ist abweichend von dem dort genannten Höchstbetrag ein Höchstbetrag von 40 Rechnungseinheiten anwendbar.
§ 10 Schadensabwicklung
Die Parteien verpflichten sich, bei Schadensfällen gleich welcher Art, sowohl die andere Partei, als auch den zuständigen Versicherer sofort, ordnungsgemäß und schriftlich Schadensmeldung zu erstatten und sämtliche für die Schadensabwicklung erforderlichen Angaben und Unterlagen ohne jede Verzögerung einzureichen. Für die Anzeige eines Schadens findet § 438 HGB Anwendung.
Ferner werden die Parteien alle erforderlichen Maßnahmen zur Schadenminderung, bzw. zur Verhinderung von Folgeschäden treffen.
Der Beweis dafür, dass ein Güterschaden während des Transports mit einem Beförderungsmittel eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet. Bei unbekanntem Schadenort hat der AN auf Verlangen von ELSEN den Ablauf der Beförderung anhand einer Schnittstellendokumentation darzulegen. Es wird vermutet, dass der Schaden auf derjenigen Beförderungsstrecke eingetreten ist, für die der AN eine vorbehaltslose Quittung nicht vorlegt. Der AN ist verpflichtet, durch Einholung von Auskünften und Beweismitteln für die Feststellung zu sorgen, wo der geltend gemachte Schaden eingetreten ist.
Mangels schriftlicher Monierung des AN wird widerleglich vermutet, dass ELSEN oder der Absender das Beförderungsgut gemäß § 411 HGB und die Begleitpapiere gemäß §§ 410, 415 HGB in beförderungsfähigem bzw. ordnungsgemäßem Zustand gemäß § 411 HGB übergeben hat.
§ 11 Vertraulichkeit
Die Parteien sind verpflichtet, ihnen zugänglich gemachte und / oder sonst ihnen bekannt gewordene geheimhaltungsbedürftige Informationen / Kenntnisse über geschäftliche oder betriebliche Interna über die jeweils andere Partei und /oder dessen Vertragspartner, die ihrer Art nach nicht für die Allgemeinheit bestimmt sind, streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich für den vorgesehenen Zweck zu verwenden und diese Geheimhaltungspflicht auch ihren Mitarbeitern und Beauftragten aufzuerlegen. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit (Geheimhaltungspflicht) gilt nicht
für Daten / Informationen, die Dritten, insbesondere Behörden aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen bekannt zu machen sind (hierüber ist der andere Vertragspartner unverzüglich zu informieren) oder öffentlich zugänglich sind;
sofern der grundsätzlich zur Geheimhaltung verpflichtete Vertragspartner nachweist, dass ihm diese Informationen schon vor der Zusammenarbeit mit dem anderen Vertragspartner bekannt waren, von berechtigten Dritten mitgeteilt worden sind oder ohne Verschulden des zur Geheimhaltung verpflichteten Vertragspartners bekannt geworden sind.
Erkennt eine Partei, dass eine geheimzuhaltende Information in den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt oder eine geheimzuhaltende Unterlage verloren gegangen ist, so ist die betroffene andere Partei hiervon unverzüglich zu unterrichten.
Die Geheimhaltungspflicht gilt während der Vertragsdauer und fünf Jahre nach Vertragsende, soweit dies im Hinblick auf bestehende Arbeitsverträge rechtlich möglich ist.
Der AN ist verpflichtet uns alles, was er von uns an Unterlagen oder Informationen zur Ausführung des Geschäfts erhält, herauszugeben.
§ 12 Markenrechte / Kundenschutz
Der AN darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ELSEN keine Firmen, Marken oder Geschäftsbezeichnungen der ELSEN-Gruppe verwenden oder auf ELSEN als Referenz verweisen.
Absoluter Kundenschutz gilt als vereinbart. Soweit der AN im Auftrag von ELSEN Leistungen als Subunternehmer bei oder gegenüber einem unserer Kunden erbringt, ist dem AN die eigene direkte oder mittelbare Erbringung von Leistungen für diesen Kunden untersagt. Der AN verpflichtet sich, für Kunden von ELSEN während der Laufzeit des Vertrages mit uns Geschäftsbeziehung und für die Dauer von einem Jahr nach Beendigung des Vertrages keine Aufträge durchzuführen. Dies gilt nicht, soweit die Kunden von ELSEN bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung auch bereits Kunde des AN waren.
Bei einem schuldhaften Verstoß gegen die vorstehende Verpflichtung unterwirft sich der AN einer an uns zu zahlenden Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 EURO. Weitergehende Schadensersatzansprüche von ELSEN bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 13 Schlussbestimmungen
Diese Bedingungen unterliegen deutschem Recht.
Ist der AN Kaufmann oder hat er in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Firmensitz von ELSEN. Wir haben jedoch auch das Recht, den AN an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
¹ Etwa im Falle von Verzögerungen (über ½ Stunde), Hindernissen, Pannen, Schäden, Differenzen von Mengen/Gewichten, drohende Standzeiten oder andere Umstände, die die Einhaltung der vereinbarten Termine gefährden könnten bzw. Abweichungen von der geplanten Vertragsdurchführung bedeuten etc.